3 gegeben" (so die Ausführungen in der Stellungnahme von RA D.________ vom 05.07.2016), zumal bei der wechselseitigen Verkehrsführung die linke Fahrspur im Zeitpunkt, als die Kolonne Rot hatte, vom entgegenkommenden Verkehr hat benutzt werden müssen. A.________ hat beim anschliessenden Umschalten der Ampel auf Blinklicht daher nicht mit einem von hinten überholenden Fahrzeug rechnen müssen. Er durfte gestützt auf Art.