Gemäss dem bundesgerichtlichen Vertrauensgrundsatz darf sich ein korrekt verhaltender Verkehrsteilnehmer darauf verlassen, dass sich auch die anderen Verkehrsteilnehmer korrekt verhalten. Wo nach der Verkehrslage objektiv keine Gefahr besteht, muss der sich ordnungsgemäss verhaltende Strassenbenützer auch nicht mit einer solchen rechnen (Weissenberger, SVG-Komm., Art. 34 N. 29; BGE 127 IV 34 E. 2b). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nicht berufen, wer eine für andere Verkehrsteilnehmer unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft (BGE 127 IV 34 E. 2b). Wie A.________ auf dem Unfallaufnahmeprotokoll ausführte, fuhr er los, als die Ampel auf Orange schaltete.