Er hat somit Art. 34 Abs. 3 SVG nicht verletzt. Zum selben Schluss ist offensichtlich auch die Kapo Bern gekommen, welche im Anzeigerapport vom 03.09.2015 A.________ nicht wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zur Anzeige gebracht hat. Damit stellt sich die Frage, ob dem Beschuldigten gestützt auf den bundesgerichtlichen Vertrauensgrundsatz eine fahrlässige Körperverletzung vorzuwerfen ist. Gemäss dem bundesgerichtlichen Vertrauensgrundsatz darf sich ein korrekt verhaltender Verkehrsteilnehmer darauf verlassen, dass sich auch die anderen Verkehrsteilnehmer korrekt verhalten.