Im Strassenverkehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Grundregel, dass der Verkehr, der seine Richtung beibehält, vor demjenigen, der sie ändert den Vorrang hat (BSK, SVG, Art. 34 N. 38), diese Grundregel ist in Art. 34 Abs. 3 SVG festgeschrieben. Art. 34 Abs. 3 SVG verlangt, dass wer seine Fahrrichtung ändern will, auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge oder den Gegenverkehr Rücksicht zu nehmen hat. A.________ ist vor einer Baustelle, welche die eine Fahrspur versperrte, beim umschaltender Ampel, entsprechend der temporären Verkehrsregelung auf die andere Fahrbahn ausgeschwenkt, um die Baustelle zu passieren.