Gemäss Art. 10 Abs. 2, 2. Satz VRV darf ein Fahrzeugführer nicht überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren. Vorliegend stand die Autokolonne, unter welchen sich auch der Beschuldigte A.________ befand, vor einer Baustelle, welche mit einer Ampel signalisiert war und – bei orangem Blinklicht bzw. Grün – auf der Gegenfahrbahn einspurig passiert werden musste. Gemäss der klaren Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 2. Satz VRV hätte somit der Motorfahrzeuglenker C.________ die vor der Baustelle bei Rotlicht wartende bzw. bei Blinklicht anfahrende Kolonne nicht überholen dürfen.