Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung zumindest in Bezug auf die angeblichen Widerhandlungen gegen das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau begründete die Einstellungsverfügung wie folgt: