Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 beantragte der Beschuldigte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 1.4 Mit Stellungnahmen/Repliken je vom 18. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer, dass die Anträge des Beschuldigten abzuweisen seien respektive dass die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft abzuweisen seien. 1.5 Mit Duplik vom 25. Oktober 2016 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Rechtsbegehren fest.