Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 365 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Oktober 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter C.________ v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, fahrläs- siger einfacher evtl. schwerer Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 24. August 2016 (EO 15 12293) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Datum vom 24. August 2016 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau – soweit interessierend – die Einstellung des Verfahrens gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen fahrlässiger einfacher evtl. schwerer Körperverletzung sowie einfacher Verkehrsregelverletzung. 1.2 Mit Eingabe vom 6. September 2016 liess C.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) durch seine Rechtsanwältin beantragen, die Einstellungsverfügung sei auf- zuheben und die Untersuchung gegen den Beschuldigten sei weiterzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 1.3 Mit Stellungnahme vom 26. September 2016 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 beantragte der Beschuldigte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 1.4 Mit Stellungnahmen/Repliken je vom 18. Oktober 2016 beantragte der Beschwer- deführer, dass die Anträge des Beschuldigten abzuweisen seien respektive dass die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft abzuweisen seien. 1.5 Mit Duplik vom 25. Oktober 2016 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an sei- nen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung zumindest in Bezug auf die angeblichen Widerhandlungen gegen das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) un- mittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau begründete die Einstel- lungsverfügung wie folgt: A.________ stand als Lenker eines Personenwagens am 22.08.2015 vor der Ampel vor der Baustelle in E.________. Gemäss eigenen Angaben befand er sich an dritter Stelle vor der Ampel (EV vom 15.01.2016, S. 2), gemäss Angaben des Zeugen F.________ an erster Stelle (EV F.________ vom 07.04.2016 S. 3 Z. 62). Die Baustelle versperrte den Fahrstreifen Richtung G.________, weshalb der Verkehr mittels Ampeln abwechslungsweise über den anderen Fahrstreifen geführt wurde. Als der Beschuldigte an die Baustelle heranfuhr, war die Ampel in seiner Fahrrichtung auf Rot geschaltet, weshalb er sein Fahrzeug bis zum Stillstand abbremste. Als die Ampel umschaltete, ist der Beschul- digte losgefahren und gemäss seinen eigenen Aussagen ganz langsam auf die andere Strassenseite gefahren. Er habe dabei weder in den linken Aussenspiegel geschaut noch einen Seitenblick nach 2 links vorgenommen. Beim Wechsel auf die andere Strassenseite habe er plötzlich ein Motorrad be- merkt, welches ihn überholen wollte. Fast zeitgleich habe er eine Kollision verspürt. Das Motorrad touchierte das Fahrzeug des Beschuldigten an der vorderen linken Seite zirka in der Mitte der ande- ren Fahrspur (vgl. zum Ganzen die Dokumentation Kapo Bern, Unfalltechnischer Dienst vom 11.09.2015), stürzte und kollidierte schlussendlich mit der Bauabschrankung. Der Motorradlenker C.________ zog sich durch den Sturz schwerere Verletzungen zu. Gemäss Art. 10 Abs. 2, 2. Satz VRV darf ein Fahrzeugführer nicht überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hinder- nisse befinden, wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse über- queren. Vorliegend stand die Autokolonne, unter welchen sich auch der Beschuldigte A.________ be- fand, vor einer Baustelle, welche mit einer Ampel signalisiert war und – bei orangem Blinklicht bzw. Grün – auf der Gegenfahrbahn einspurig passiert werden musste. Gemäss der klaren Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 2. Satz VRV hätte somit der Motorfahrzeuglenker C.________ die vor der Baustelle bei Rotlicht wartende bzw. bei Blinklicht anfahrende Kolonne nicht überholen dürfen. Im Strassenverkehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Grundregel, dass der Ver- kehr, der seine Richtung beibehält, vor demjenigen, der sie ändert den Vorrang hat (BSK, SVG, Art. 34 N. 38), diese Grundregel ist in Art. 34 Abs. 3 SVG festgeschrieben. Art. 34 Abs. 3 SVG ver- langt, dass wer seine Fahrrichtung ändern will, auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge oder den Ge- genverkehr Rücksicht zu nehmen hat. A.________ ist vor einer Baustelle, welche die eine Fahrspur versperrte, beim umschaltender Ampel, entsprechend der temporären Verkehrsregelung auf die ande- re Fahrbahn ausgeschwenkt, um die Baustelle zu passieren. Er hat somit keine andere Richtung als die anderen Verkehrsteilnehmer genommen, sondern ist in der Kolonne einzig der einspurigen Fahrli- nie gefolgt, welche alle Verkehrsteilnehmer aufgrund der Baustelle und der temporären Verkehrs- führung in diesem Bereich haben folgen müssen (vgl. zum Ganzen BSK-SVG, Art. 34 N. 38 und 41). Gemäss Ansicht der Unterzeichneten hat er damit keine Änderung der Fahrtrichtung gemacht, wie dies in Art. 34 Abs. 3 SVG definiert wird. Er hat somit Art. 34 Abs. 3 SVG nicht verletzt. Zum selben Schluss ist offensichtlich auch die Kapo Bern gekommen, welche im Anzeigerapport vom 03.09.2015 A.________ nicht wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zur Anzeige gebracht hat. Damit stellt sich die Frage, ob dem Beschuldigten gestützt auf den bundesgerichtlichen Vertrauensgrundsatz eine fahrlässige Körperverletzung vorzuwerfen ist. Gemäss dem bundesgerichtlichen Vertrauensgrundsatz darf sich ein korrekt verhaltender Verkehrsteilnehmer darauf verlassen, dass sich auch die anderen Verkehrsteilnehmer korrekt verhalten. Wo nach der Verkehrslage objektiv keine Gefahr besteht, muss der sich ordnungsgemäss verhaltende Strassenbenützer auch nicht mit einer solchen rechnen (Weis- senberger, SVG-Komm., Art. 34 N. 29; BGE 127 IV 34 E. 2b). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nicht berufen, wer eine für andere Verkehrsteilnehmer unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft (BGE 127 IV 34 E. 2b). Wie A.________ auf dem Unfallaufnahmeprotokoll ausführte, fuhr er los, als die Ampel auf Orange schaltete. Er betätigte den linken Richtungsanzeiger und schwenkte „ganz langsam" auf die andere Strassenseite aus. Diese Aussagen bestätigte und präzisierte er in seiner Einvernahme vom 15.01.2016. Der Zeuge F.________ konnte keine Angaben machen, ob A.________ den Blinker gesetzt hat oder nicht, ebenso wenig C.________, welcher sich nicht an den Unfall zu erinnern vermag. Beweismässig ist damit davon auszugehen, dass A.________ sein Aus- schwenken zum Umfahren der Baustelle mit dem Blinker angezeigt hat und langsam ausgeschwenkt ist. Mit dem langsamen Wechsel auf die andere Fahrbahn folgte er der temporären Verkehrsregelung während der Dauer der Baustelle. Hinzu kommt, dass wie ausgeführt, gemäss Art. 10 Abs. 2, 2. Satz VRV, C.________ vor dem Rotlicht vor der Baustelle nicht hätte überholen dürfen. Er hätte sich statt- dessen – wie die anderen Fahrzeuge – in die auf das Grünlicht wartende Kolonne einreihen müssen. Die Fahrzeuge, welche korrekt vor dem Rotlicht angehalten sind, haben nicht „die linke Fahrspur frei- 3 gegeben" (so die Ausführungen in der Stellungnahme von RA D.________ vom 05.07.2016), zumal bei der wechselseitigen Verkehrsführung die linke Fahrspur im Zeitpunkt, als die Kolonne Rot hatte, vom entgegenkommenden Verkehr hat benutzt werden müssen. A.________ hat beim anschliessen- den Umschalten der Ampel auf Blinklicht daher nicht mit einem von hinten überholenden Fahrzeug rechnen müssen. Er durfte gestützt auf Art. 10 Abs. 2, 2. Satz VRV und den bundesgerichtlichen Ver- trauensgrundsatz davon ausgehen, dass sich die von hinten kommenden Fahrzeuge korrekt in die Kolonne eingereiht hatten und ihn kein plötzlich von hinten kommendes Fahrzeug überholen würde (vgl. auch die Schlussbemerkungen der Kapo Bern auf dem Zusatzblatt des Unfallprotokolls, unten). Selbst wenn man von einem ganz geringen Verschulden von A.________ ausginge, weil er keinen Kontrollblick in den linken Seitenspiegel machte, so würde dieser fehlende Kontrollblick nicht kausal für den Unfall sein. Das Selbstverschulden von C.________ ist vorliegend so gravierend, als dass es als einzige Ursache für seinen Unfall angesehen werden muss und dass es die Kausalität des allen- falls ganz geringen Verschuldens von A.________ ausschliesst. Vorab ist hier der bereits zitierte Art. 10 Abs. 2 VRV zu nennen, wonach kein Fahrzeug überholt werden darf, welches sich vor einem Ver- kehrshindernis befindet. Weiter ist festzuhalten, dass auch der Zeuge F.________, welcher direkt hin- ter A.________ fuhr, das Motorrad erst unmittelbar vor der Kollision mit dem Pw A.________ festge- stellt hat (EV F.________ vom 07.04.2016). Dies kann nur dahingehend ausgelegt werden, als dass sich das Motorrad weiter hinter in der Kolonne – oder gar nicht in der Kolonne – befand, jedenfalls nicht unmittelbar hinter dem Pw F.________. Damit hat C.________ auch die Vorschriften betreffend Überholen in Kolonnen (Art. 35 Abs. 2 und 47 Abs. 2 SVG) verletzt wie auch die Regel, dass vor unü- bersichtlicher Stelle nicht überholt werden darf (Art. 35 Abs. 3 SVG) bzw. die Sicherheitslinie nicht überfahren werden darf (vgl. zur Sicherheitslinie die Fotodokumentation des UTD, aus welcher er- sichtlich ist, dass die Sicherheitslinie erst relativ kurz vor der Lichtanlage endet). Abschliessend ist noch festzuhalten, dass C.________ im Unfallszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1.99 Ge- wichtspromille aufwies und einen nichtgeprüften Helm trug. 4. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a - e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, welcher eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden kann. Bei der Frage, ob ein Strafverfahren mittels Einstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt wer- den kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Danach ist das Verfahren grundsätzlich fortzusetzen, wenn sich die Umstände, welche für beziehungsweise gegen eine Verurteilung sprechen, ungefähr die Waage halten. Als praktische Leit- linie kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit ei- nes Freispruchs oder einer Verurteilung die Waage halten, drängt sich in der Re- gel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Der Strafver- folgungsbehörde, welche über die Einstellung entscheidet, kommt bei ihrem Ent- scheid ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie hat dabei auch die auf dem Spiel stehenden Interessen zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Eine richterliche Überprüfung der Einstellungsverfügung ist 4 mit der Beschwerdemöglichkeit gewährleistet. Die Überprüfung durch die Be- schwerdekammer erfolgt mit voller Kognition. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer lässt in seiner umfangreichen Beschwerdeschrift zunächst rügen, es sei erst zur Kollision zwischen ihm und dem Beschuldigten gekommen, nachdem dieser bereits auf die Mitte der linken Fahrspur gewechselt habe. Ent- sprechend habe sich die Fahrzeugkolonne bereits in Bewegung befunden. Das Überholen einer Kolonne sei nur verboten, wenn es sich um eine stehende handle. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme richtig schreibt, trug die Staatsanwaltschaft diesem Umstand bereits Rechnung, indem sie ausführte, dass der Beschwerdeführer die vor der Baustelle bei Rotlicht «wartende bzw. bei Blink- licht anfahrende» Kolonne nicht hätte überholen dürfen. Die Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) lautet, dass ein Überholen untersagt ist, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden. Es kann in Bezug auf das Gefahrenpotenzial nicht im Ansatz einen Un- terschied ausmachen, ob die Fahrzeugkolonne vor dem Engpass gerade noch still- stand oder sich – insbesondere im vorderen Bereich – bereits in Bewegung gesetzt hatte. Darüber hinaus verweist der Beschwerdeführer selber auf die (nicht erhärt- bare) Aussage des Beschuldigten, wonach zum Zeitpunkt der Kollision vor ihm be- reits zwei Fahrzeuge bei grün Strassenseite gewechselt hätten und durch die ein- spurige Strassenführung gefahren seien. Allein deshalb, weil vor den vom Be- schwerdeführer überholten beziehungsweise noch zu überholenden Fahrzeugen eine Baustelle mit Engpass lag, hat dieser nicht überholen dürfen. Dementspre- chend ist denn auch der Reihenplatz respektive der Standort des Fahrzeugs des Beschuldigten in der Kolonne rechtlich nicht relevant. 5.2 Die Staatsanwaltschaft gelangt in ihrer Verfügung zur Erkenntnis, dass der Be- schuldigte keine Änderung der Fahrtrichtung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Strassen- verkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) vorgenommen habe, da er aufgrund der tem- porären Verkehrsregelung auf die andere Spur geschwenkt sei, um die Baustelle zu passieren. Er habe nicht auf eventuell nachfolgende Fahrzeuge Rücksicht neh- men müssen. Der Beschwerdeführer entgegnet, der Fahrbahnwechsel stelle eine Richtungsänderung dar; weil die rechte Fahrspur wegen der Ampel und der dahin- terliegenden Baustelle gesperrt gewesen sei, habe der Beschuldigte nicht weiter- fahren können, sondern habe auf die andere Fahrbahnhälfte wechseln müssen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, liegt keine Richtungsände- rung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG vor, wenn ein Fahrzeug dem natürlichen Verlauf der Strasse beziehungsweise der Fahrbahn oder eines Fahrstreifens fol- gend seine Richtung ändert. Es muss darauf ankommen, ob der vom Fahrzeugfüh- rer gewählte Weg bei natürlicher Betrachtungsweise als Fortsetzung der bisherigen Fahrrichtung anzusehen ist. Dabei wird sich die natürliche Betrachtungsweise an der Linienführung, der Breite der Fahrbahnen vor und nach der fraglichen Stelle sowie am optischen Gesamteindruck, welche Fahrbahn als ordentliche Fortsetzung gilt, orientieren dürfen (vgl. MAEDER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsge- setz, 2014, N. 41 f. zu Art. 34 SVG). Der Beschwerdeführer sagt selber, dass jeder 5 Fahrzeugführer vor der Baustelle faktisch gezwungen gewesen sei, auf die eigent- liche Gegenfahrbahn zu wechseln, um das Baustellenhindernis links zu umfahren. Mithin war die vom Beschuldigten gefahrene Spur folgerichtig und logisch. Er folgte dem normalen Verlauf der Fahrbahn. Eine Richtungsänderung im gesetzlichen Sinne nahm er nicht vor. 5.3 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer wiederholt geltend, der Beschuldigte habe auf der rechten Fahrspur vor der Ampel angehalten, die linke Fahrspur sei al- so frei gewesen und «somit hat er die Strasse zum Überholen freigegeben». Der Beschuldigte könne deshalb aus Art. 10 Abs. 1 VRV nichts für sich ableiten. Auch diese Rüge verfängt nicht. Der Beschwerdeführer beruft sich grundsätzlich auf eine Lehrmeinung (MAEDER, a.a.O., N. 82 Art. 35 SVG). An genannter Stelle wird indes auf Art. 35 Abs. 7 SVG verwiesen, welcher wie folgt lautet: «Dem sich ankündigen- den, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben.» Von einem angekündigten Überholmanöver sowie einem Freigeben des linken Streifens zum Überholen kann keine Rede sein. Der Beschuldigte hat seinen BMW einzig aufgrund des Rotlichts vor der Baustelle auf der Fahrspur angehalten. Die linke Fahrspur entlang der Baustelle stand abwechslungsweise für den (einspuri- gen!) Verkehr aus beiden Richtungen zur Verfügung. Mit (selbst illegalen) Über- holmanövern insbesondere von Motorradfahrern ist in solchen Verkehrssituation nicht mehr als bloss theoretisch zu rechnen. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt an verschiedener Stelle in seiner Beschwerdeschrift vor, es habe «in diesem Bereich» keine Sicherheitslinie gegeben. Diese Behaup- tung ist falsch. Sie wird durch die aktenkundigen Übersichtsaufnahmen augenfällig widerlegt. Abbildung Nr. 2 der UTD-Dokumentation zeigt, dass der Beschwerdefüh- rer sich im Bereich vor der Unfallstelle nicht auf der linken Fahrbahnhälfte hätte be- finden dürfen. Dass sich die Sicherheitslinie bis weit nach hinten zurückzieht, ergibt sich ebenfalls aus der Orthophoto der UTD-Dokumentation. Der Beschwerdeführer relativiert seine Behauptung selber, wenn er geltend machen lässt, dass er in ei- nem Bereich zum Überholen angesetzt habe, in welchem sich (noch) keine Sicher- heitslinie befunden habe. Selbst wenn dem so gewesen wäre, hätte er spätestens vor Beginn der Sicherheitslinie die Fahrbahnhälfte wechseln müssen, da auf Stras- sen mit Sicherheitslinie stets rechts der Linie zu fahren ist (Art. 34 Abs. 2 SVG). Ebenso wenig verfängt sein Argument, die Baustelle liege nach einer Linkskurve, weshalb sie nicht erkennbar gewesen sei, als er zum Überholen angesetzt habe. Abgesehen davon, dass die Strecke mit einer längeren Sicherheitslinie versehen und die Linksdrehung der Kurve langgezogen und eher geringfügig ist, befindet sich unmittelbar vor der Baustelle ein Fussgängerstreifen. Vor einem Fussgänger- streifen muss in aller Regel stark abgebremst werden, wenn sich Personen oder Fahrzeuge in dessen Nähe aufhalten oder damit gerechnet werden muss, dass Fussgänger auftauchen, der Fussgängerstreifen und dessen Umgebung nicht gut überblickbar sind, grundsätzlich vor Schulen, Spitälern usw. sowie allgemein bei unklaren Situationen (vgl. Urteil des Obergerichts SK 14 279 vom 24.06.2015 E. III/3). Die Umgebung des Fussgängerstreifens war nicht gänzlich überblickbar. Aufgrund der Linkskurve – inklusive Haus und Baum – herrschten ausserdem stel- lenweise eingeschränkte Sichtverhältnisse sowie eine unklare Situation. Der Be- schwerdeführer hätte (unter Ausklammerung der Sicherheitslinienproblematik) der- 6 art langsam fahren müssen, dass er innert weniger Meter hätte anhalten können. Die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdeführer eine Si- cherheitslinie überfahren hat, ist zusammengefasst nicht zu beanstanden. Sie ist allenfalls dahingehend zu präzisieren, dass der Beschwerdeführer sich auch nach Beginn der Sicherheitslinie auf der linken Fahrbahnhälfte befunden hat. Nicht er- sichtlich ist im Übrigen, wo sich «vor der Ampel eine Leitlinie von ca. 25 m Länge» befinden soll. Inklusive circa drei Meter breitem Fussgängerstreifen ist diese (mit google maps gemessen) rund 16 Meter lang. 5.5 Auch aus der Rüge, dass der Beschuldigte sowohl einen Blick in den linken Seiten- spiegel als auch einen solchen nach links hinten unterlassen habe, kann der Be- schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Staatsanwaltschaft hat schlüssig dargelegt, dass der Beschuldigte, welcher dem einzig möglichen Verlauf der Fahrbahn folgte, nicht mit einem von hinten kommenden Motorrad rechnen musste. Es bestand kein Anlass für einen Blick nach links hinten. Die Aussagen des Beschuldigten sind auch nicht unglaubhaft. Abgesehen davon, dass er selber angab, keinen Blick in den Aussenspiegel respektive zurück getätigt zu haben, be- deutet der Umstand, dass im Polizeirapport keine Kollisionsspuren am linken Sei- tenspiegel vermerkt sind, nicht zwingend, dass die geschilderte Kollision nicht pas- siert ist. Möglicherweise hat eine Kollision mit dem Körper des Beschwerdeführers stattgefunden, ohne dass sie zu Spuren am linken Seitenspiegel geführt hat. Auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Pflichten eines abbiegenden Fahr- zeuglenkers braucht nicht näher eingegangen zu werden, da es sich – wie bereits aufgezeigt – um keine Richtungsänderung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG ge- handelt hat. Die Behauptung, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug nicht unter Kontrolle gehabt, ist überdies unbegründet. Zum einen gab er an, dass er bei der Baustelle «extrem langsam» angefahren sei, weil sein Wagen über viel Leistung verfüge. Zum anderen führte er aus, dass er beim Losfahren mit dem linken Fuss bremse (Automatikgetriebe), diese Gewohnheit rühre vom Motorsport her. Die Kol- lision war faktisch nicht vermeidbar, weil der Beschuldigte den Beschwerdeführer – wie dieser selber einräumt – erst bemerkte, als Letzterer sich bereits zwischen B- und C-Säule befand. 5.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mehrere Fahrzeuge ohne Kollision überholt, was belege, dass er vorschriftsgemäss gefahren sei. Die Staatsanwältin verkenne, dass einzig der Fahrstreifenwechsel des Beschuldigten ohne Rücksicht auf den von hinten nahenden Verkehr zum Unfall geführt habe. Damit setzt er sich jedoch – wie auch die Generalstaatsanwaltschaft richtig schreibt – über die juris- tisch unbestrittene Gegebenheit hinweg, dass (nebst Verletzungsdelikten) die hier infrage stehende Rechtsfigur des Gefährdungsdelikts mit sogenannt vorverlegtem Rechtsgüterschutz existiert (statt vieler STRATENWERTH, Schweizerisches Straf- recht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, S. 160 f.). Dass auf Strassen mit Sicher- heitslinie immer rechts dieser Linie und vor Fussgängerstreifen besonders vorsich- tig zu fahren ist (Art. 33 Abs. 2 SVG), wurde bereits ausgeführt. 5.7 Die Staatsanwaltschaft führt im Sinne einer Eventualbegründung aus, dass selbst ein schuldhaftes Unterlassen des Kontrollblicks nicht als kausal für den Unfall er- achtet werden könne. Das Selbstverschulden des Beschwerdeführers sei derart 7 gravierend, dass es als einzige Unfallursache anzusehen sei. Der Beschwerdefüh- rer begründet seine Kritik daran mit BGE 107 IV 46. Die dortige Situation ist jedoch mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Das Bundesgericht hielt fest, dass sich die Verkehrsteilnehmer vor dem Kreuzen so stark rechts halten müssen, dass zwi- schen den Fahrzeugen ein Raum von mindestens 50 Zentimeter besteht. Der Um- stand, dass einer der Verkehrsteilnehmer die Fahrbahnmitte nicht verlässt, befreit den andern nicht von der Pflicht, alles zu tun, um einen Zusammenstoss zu ver- meiden. Was der Beschwerdeführer daraus für sich abzuleiten versucht, bleibt un- klar. Der vorliegende Sachverhalt lässt sich aber mit demjenigen im Urteil des Bun- desgerichts 6B_163/2010 vom 23. April 2010 vergleichen: Der Beschwerdeführer fuhr mit seinem Rennrad in das Heck eines vorschriftswidrig angehaltenen Wohn- mobils, obwohl er das Wohnmobil mit den blinkenden Warnlichtern seit einer Di- stanz von 150 Metern sehen konnte oder hätte sehen können. Die Fahrweise des Radfahrers stellte nicht eine lediglich untergeordnete Unaufmerksamkeit dar. Sie erschien als qualifizierte Unvorsichtigkeit, mit welcher nicht gerechnet werden musste und welche das sorgfaltswidrige Verhalten des Wohnmobillenkers in den Hintergrund drängte. Das Bundesgericht bejahte in diesem Fall eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs (E. 4.3). Hier verweist der Beschwerdefüh- rer zur Bekräftigung seiner Auffassung, dass sich die Kolonne zum Zeitpunkt des Überholmanövers in Bewegung befunden habe, selber auf die Aussage des Be- schuldigten, wonach bereits zwei Fahrzeuge bei grün die Fahrspur gewechselt hät- ten und durch die einspurige Strassenführung gefahren seien. Es stellt eine qualifi- zierte Unvorsichtigkeit dar, wenn der Beschwerdeführer eine Kolonne überholt, welche sich teilweise schon auf die Gegenfahrbahn begeben hat. Der Beschwerde- führer hätte sich unbedingt wieder in die Kolonne eingliedern müssen. Der Be- schuldigte hat sich verkehrsregelkonform verhalten. 5.8 Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder be- reits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt wird (Art. 139 Abs. 2 StPO). Welche relevanten Erkenntnisse die vom Beschwerdeführer beantragte Be- fragung von H.________ liefern könnte, welcher mit seinem Fahrzeug an vierter Stelle in der Kolonne gestanden habe, ist nicht ersichtlich. Auch auf weitergehende Abklärungen bezüglich der Trunkenheit des Beschwerdeführers kann – jedenfalls im Verfahren gegen den Beschuldigten – verzichtet werden. Der Beschwerdeführer zielt darauf ab, aufzeigen zu können, dass die Blutalkoholkonzentration von 1,9 Gewichtspromille infolge seiner Krankheit verfälscht sei. Wie vorne gezeigt, hat er ein verkehrsregelwidriges Überholmanöver durchgeführt, mit welchem der Be- schuldigte nicht rechnen musste. Der Alkoholisierungsgrad – welcher sich erst ab einer hier nicht erreichten Höhe auf die Schuldfähigkeit auswirkt – ist für die Frage der Kausalität irrelevant. 5.9 In der Replik führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Eine Ausmessung der Distanzen würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zeigen, dass alle vier Fahrzeuge innerhalb des Bereichs der Leitlinie gestanden seien, sodass ein Überholen ohne Überfahren der Sicherheitslinie möglich gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Erstens ist der Fussgängerstreifen (in der Breite von rund ei- ner Wagenlänge) von der Gesamtdistanz abzuziehen, da Fussgängerstreifen stets freizulassen sind und in aller Regel freigelassen werden. Und zweitens ist die An- 8 haltefläche zwischen Fussgängerstreifen und Ampel zwar vier bis fünf Meter lang, sodass dort ein Fahrzeug Platz zum Anhalten gehabt hätte. Allerdings ergibt sich in Anbetracht des technisch begrenzten Radeinschlagwinkels des Fahrzeugs des Be- schuldigten, dass dieser in der Rotphase – unabhängig davon, ob er der Vorderste war – vor dem Fussgängerstreifen angehalten hatte (siehe Fotodokumentation UTD Nr. 3 und 4, Bodenspuren «e»). Daraus folgt, dass es südlich des Fussgän- gerstreifens realistisch betrachtet Platz für ein bis zwei Fahrzeuge hat, bevor die vorherige Sicherheitslinie beginnt (siehe auch die Orthophoto in der Dokumentation UTD). Folglich kann der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben vier bis fünf Fahrzeuge überholte, das Überholmanöver nicht im Leitlinienbereich vor der Bau- stelle begonnen haben. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, es hätten sich Kinder oder andere Fussgänger auf der Fahrbahn (hinten links des Beschuldigten) befinden können, weswegen ein Schulterblick notwendig gewesen sei. Diese Behauptung mutet vor- ab gesucht und lebensfremd an; der Beschuldigte musste denn auch nicht ernst- haft damit rechnen, dass sich Kinder oder andere Fussgänger hinten links auf der I.________ fortbewegen könnten. Ausserdem sei aus physikalisch-technischer Sicht angemerkt, dass Fahrzeuge im Vorwärtsgang generell vorwärts/seitwärts los- fahren, da ausschliesslich die vorderen Räder eingelenkt werden können. Gefähr- dete Fussgänger in diesem Anfahrbereich hätte der Beschuldigte rasch gesehen. Problematisch und unfallkausal war hier, dass der Beschwerdeführer mit höchst- wahrscheinlich mehr als blosser Schrittgeschwindigkeit von hinten mit dem Motor- rad herangefahren kam. Überdies muss beachtet werden, dass – sobald sie grün wird – bei einer solchen Baustellenampel mit nachfolgend einseitiger Spur in erster Linie sichergestellt werden muss, dass nicht ein spät losgefahrenes Auto oder ein langsames Fahrrad die zu befahrende Spur noch beansprucht. Fernerhin bringt der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner von staatsanwaltschaftli- cher Seite gründlich widerlegten Behauptungen mehrfach vor, es sei eine rechtlich schwierige Lage zu beurteilen, weswegen ein Strafgericht damit zu befassen sei. Seine theoretischen Ausführungen treffen zu. Konkret sind sie allerdings gerade nicht einschlägig: Der Beschuldigte hat sich offensichtlich nicht strafrechtlich ver- antwortlich gemacht, sodass die Einstellung rechtmässig war. 5.10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren durch den Kanton Bern zu entschädigen. Die Entschädigung wird festgesetzt auf pauschal CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die für das Beschwerdeverfahren zu entrichtende Entschädigung für den Beschuldig- ten wird bestimmt auf CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST). 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________ - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin J.________ (mit den Akten) Bern, 31. Oktober 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10