Das Vorliegen von Ausführungsgefahr ist bei der Frage der Einweisung zur stationären ärztlichen Begutachtung nicht zu prüfen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die von der Gutachterin erwähnten protektiven Faktoren vorliegen oder nicht. Bei der Annahme von Ausführungsgefahr besteht aber jederzeit die Möglichkeit, einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft zu stellen.