Auf das Anliegen der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern, wonach sie um Unterbringung des Beschwerdeführers auf einer offenen Akutstation auf freiwilliger Basis bitten, kann nicht eingegangen werden. Die Beschwerdekammer hat lediglich darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen einer stationären Begutachtung vorliegen oder nicht. Dementsprechend ändern auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2016 nichts. Das Vorliegen von Ausführungsgefahr ist bei der Frage der Einweisung zur stationären ärztlichen Begutachtung nicht zu prüfen.