4 Die Notwendigkeit einer stationären ärztlichen Begutachtung ist somit zu verneinen. Ein Einweisungsgrund liegt nicht vor, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführer aus der stationären Begutachtung zu entlassen ist. Auf das Anliegen der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern, wonach sie um Unterbringung des Beschwerdeführers auf einer offenen Akutstation auf freiwilliger Basis bitten, kann nicht eingegangen werden.