Vorläufig sei von einem erhöhten Risiko auszugehen, dass der Beschwerdeführer erneut Drohungen ausstossen und Gewalt anwenden könnte. Die Frage, ob er anstelle einer allfälligen Untersuchungshaft andere Massnahmen zur Vermeidung von Ausführungsgefahr sehe, bejahte der Gutachter und empfahl eine Unterbringung in einer foren- sisch-psychiatrischen Institution. Dem Kurzgutachten lässt sich indessen nichts zur Frage der Notwendigkeit einer stationären Begutachtung entnehmen. Dem zwischenzeitlich bei den Universitären Psychiatrischen Diensten