Im Kurzgutachten wird ausgeführt, es werde am ehesten von einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder einer wahnhaften Störung ausgegangen. Ebenso könne eine (paranoide) Persönlichkeitsstörung die Grundlage dieses klinischen Bildes bieten. Der Gutachter kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer psychischen Erkrankung leide und eine Begutachtung zwecks Bestimmung der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr indiziert erscheine. Vorläufig sei von einem erhöhten Risiko auszugehen, dass der Beschwerdeführer erneut Drohungen ausstossen und Gewalt anwenden könnte.