Er ist u. a. wegen Tätlichkeiten und Drohung vorbestraft. Anlässlich der Hafteröffnung sagte er aus, wenn er nicht zu seinem Recht komme, d.h. CHF 1‘300.00 im Monat erhalte, werde er mit den Drohungen fortfahren (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 5. August 2016, Rz. 136 ff.). Nach der Anhaltung des Beschuldigten erfolgte noch auf der Polizeiwache eine psychiatrische Kurzbegutachtung durch Prof. Dr. med. D.________. Im Kurzgutachten wird ausgeführt, es werde am ehesten von einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder einer wahnhaften Störung ausgegangen.