3.3 Zu prüfen ist, ob die Einweisung für die Ausarbeitung eines ärztlichen Gutachtens erforderlich ist. Die Einweisung in eine Klinik muss durch ärztliche Gründe gerechtfertigt sein (HEER, a.a.O., N. 2 zu Art. 186 StPO). Nicht relevant sind somit die Erwägungen zu den besonderen Haftgründen der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr, weshalb die Beschwerdekammer nicht weiter auf die diesbezüglichen Ausführungen eingeht. Dem Berichtsrapport vom 5. August 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der Befragung mehrmals ausgerastet ist. Eine Einvernahme war nicht möglich.