3 und die Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröffnung vom 5. August 2016 verwiesen werden. Ob der Beschwerdeführer Gewalt gegen die Behörden angewendet hat, ist bei dieser Ausgangslage weder für das Vorliegen des dringenden Tatverdachts noch für die Frage der Begutachtung (vgl. nachfolgende Ausführungen) entscheidend. Der dringende Tatverdacht ist gegeben. 3.3 Zu prüfen ist, ob die Einweisung für die Ausarbeitung eines ärztlichen Gutachtens erforderlich ist.