Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 186 Abs. 1 StPO können Staatsanwaltschaft und Gerichte eine beschuldigte Person in ein Spital einweisen, wenn dies für die Ausarbeitung eines ärztlichen Gutachtens erforderlich ist. Vorausgesetzt wird ein dringender Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens. Ein Haftgrund muss nicht in einer der in Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 2 StPO erwähnten Konstellation gegeben sein.