Insofern ist Art. 186 Abs. 2 StPO nicht mehr lex specialis zu Art. 222 StPO. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Entlassungsgesuches und die Fortdauer der stationären Begutachtung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 186 Abs. 5 StPO). Auf die form- und fristgerechte