2. Der Entscheid über die Weiterführung der stationären Begutachtung nach Abweisung eines Entlassungsgesuches kann gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c und Art. 186 Abs. 5 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) mit Beschwerde angefochten werden (dies im Gegensatz zur erstmaligen Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht [vgl. Art. 186 Abs. 2 StPO sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_448/2015 vom 5. Februar 2016 E. 1.1]). Nach Stellen des Entlassungsgesuches geht das Verfahren gemäss den Bestimmungen in Art. 220 ff. StPO weiter und nicht mehr nach Art. 186 Abs. 2 StPO. Insofern ist Art.