2 angefochtenen Spitaleinweisung und seine Entlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2016 (eingegangen am 10. Oktober 2016), der Beschwerdeführer sei nicht zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht.