Mit Verfügung vom 27. September 2016 hiess die Verfahrensleiterin den gestellten Beweisantrag teilweise gut und forderte bei der Gutachterin einen Bericht zur Frage der Notwendigkeit einer stationären Begutachtung an. Der Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern vom 30. September 2016, gemäss welchem die Begutachtung des Beschwerdeführers auch ambulant durchgeführt werden könne, wurde den Verfahrensbeteiligten am 3. Oktober 2016 zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der