_, welche am 9. September 2016 von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraut wurde, beantragte in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2016 die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 26. September 2016 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. Mit Verfügung vom 27. September 2016 hiess die Verfahrensleiterin den gestellten Beweisantrag teilweise gut und forderte bei der Gutachterin einen Bericht zur Frage der Notwendigkeit einer stationären Begutachtung an.