Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 9. September 2016 auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 13. September 2016 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei bei den begutachtenden Ärzten ein Bericht betreffend seine Gefährlichkeit sowie bezüglich einer ambulanten Begutachtung bzw. Therapie einzuholen. Staatsanwältin C.________, welche am 9. September 2016 von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraut wurde, beantragte in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2016 die Abweisung der Beschwerde.