Mit Eingabe vom 7. September 2016 teilte der amtliche Anwalt des Beschwerdeführers mit, dass die Faxeingabe als Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zu behandeln sei und sandte das Faxschreiben nochmals auf postalischem Weg zu. Als integrierenden Bestandteil der Beschwerde reichte der amtliche Anwalt das Gesuch um Entlassung aus der Spitaleinweisung vom 25. August 2016 ein. Mit Verfügung vom 8. September 2016 eröffnete die Verfahrensleiterin ein Beschwerdeverfahren. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 9. September 2016 auf eine Stellungnahme.