Mit Entscheid vom 30. August 2016 wies das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 1. September 2016 Beschwerde ein. Die Beschwerde ging am 2. September 2016 auf dem Fax des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts ein und wurde mit Verfügung vom 7. September 2016 zur weiteren Behandlung an die Beschwerdekammer weitergeleitet. Mit Eingabe vom 7. September 2016 teilte der amtliche Anwalt des Beschwerdeführers mit, dass die Faxeingabe als Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zu behandeln sei und sandte das Faxschreiben nochmals auf postalischem Weg zu.