1. Mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 8. August 2016 wurde der Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zwecks ärztlicher Begutachtung ins Spital eingewiesen. Die Einweisung wurde für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 4. November 2016 angeordnet. Am 25. August 2016 stellte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, ein Gesuch um Entlassung aus der Spitaleinweisung. Mit Entscheid vom 30. August 2016 wies das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch ab.