Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 30. August 2016 (ARR 16 323) Regeste: Art. 186 Abs. 1 StPO; Voraussetzungen der Einweisung zur stationären Begutachtung Besondere Haftgründe gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis d StPO müssen bei der Einweisung zur ärztlichen stationären Begutachtung nach Art. 186 Abs. 1 StPO nicht gegeben sein. Das Vorliegen von Ausführungsgefahr ist bei der Frage der Einweisung zur stationären ärztlichen Begutachtung gemäss Art. 186 Abs. 1 StPO nicht zu prüfen.