Der durchgeführte Drogenschnelltest fiel positiv aus, weshalb auch die daraufhin angeordnete Blut- und Urinanalyse angezeigt war. Zudem räumte die Beschwerdeführerin selber ein, wenige Tage zuvor in Amsterdam Marihuana konsumiert zu haben. 4.4 Vor diesem Hintergrund ist die Folgerung der Staatsanwaltschaft, wonach die Beschwerdeführerin das Verfahren in Zusammenhang mit dem Vorwurf des Fahrens unter Drogeneinfluss rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.