zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 361 vom 18. Dezember 2015). 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält zu Recht fest, dass klare Anzeichen für eine mögliche Fahrunfähigkeit der Beschwerdeführerin vorhanden waren. Nebst den geröteten Augen, welche als körperliches Anzeichen auf einen vorgängigen Dro-