SR 741.013]). Verdachtsgründe für eine Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungsmitteln liegen insbesondere vor, wenn der Fahrzeugführer einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen oder sonst wie auffälligen Eindruck hinterlässt oder er angibt, Betäubungsmittel konsumiert zu haben (Weisungen des ASTRA betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr Ziff. 2.1 Bst. a; zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 361 vom 18. Dezember 2015).