Die Verfahrenskosten einer Ermittlung wegen Fahrens unter Drogeneinfluss dürfen der beschuldigten Person trotz erfolgter Nichtanhandnahme auferlegt werden, wenn im Zeitpunkt der Anhaltung ein ausreichender Anfangsverdacht auf Fahrunfähigkeit durch Drogenkonsum bestanden hat. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass Drogentests im Gegensatz zu Alkoholproben nicht voraussetzungslos angeordnet werden dürfen, sondern nur, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit erkennbar sind (Art. 55 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01], Art. 10 Abs. 2 der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV; SR 741.013]).