Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (sog. «prozessuales Verschulden»). 4.2 Die Verfahrenskosten einer Ermittlung wegen Fahrens unter Drogeneinfluss dürfen der beschuldigten Person trotz erfolgter Nichtanhandnahme auferlegt werden, wenn im Zeitpunkt der Anhaltung ein ausreichender Anfangsverdacht auf Fahrunfähigkeit durch Drogenkonsum bestanden hat.