2 Beschwerdeführerin angegeben, sie habe sich vom 1. bis 4. Juni 2016 in Amsterdam aufgehalten und dort mehrmals Marihuana konsumiert. Gemäss ärztlichem Untersuchungsbefund sei der Beeinträchtigungsgrad der Beschwerdeführerin «leicht» gewesen. Der THC-Gehalt sei nur 0.03 µg/L unterhalb des vom ASTRA festgelegten Grenzwertes gewesen. Damit habe die Beschwerdeführerin die Durchführung der Blutuntersuchung rechtswidrig und schuldhaft verursacht, sie habe daher die Kosten der Blut- und Urinanalyse in der Höhe von CHF 818.40 zu tragen.