Der vom Bundesamt für Strassen (nachfolgend: ASTRA) festgelegte Grenzwert für den Nachweis der Fahrunfähigkeit wurde indessen nicht erreicht, weshalb das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht an die Hand genommen wurde. 3.2 In der angefochtenen Verfügung wird die Auferlage der anteilsmässigen Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin damit begründet, diese habe bei der Verkehrskontrolle nervös und angetrieben gewirkt und gerötete Augen gehabt. Nachdem der Drogenschnelltest ein positives Resultat auf THC ergeben habe, habe die