BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Auferlage der Kosten für die Blut- und Urinanalyse unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Insoweit ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. Soweit sich die Beschwerdeführerin zu den Kosten der Blutanalyse betreffend Fahrens unter Medikamenteneinfluss äussert, ist auf die Beschwerde indessen nicht einzutreten. Diese Kosten werden vom Kanton Bern getragen, weshalb die Beschwerdeführerin hier nicht beschwert ist.