Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 361 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. November 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Bohren Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Gegenstand Verfahrenskosten (Nichtanhandnahme) Strafverfahren wegen Fahrens unter Drogeneinfluss mit Motor- fahrzeug sowie unbefugtem Konsum von Marihuana Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 23. August 2016 (EO 16 7015) Erwägungen: 1. Das Verfahren gegen A.________ wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss wurde von der Staatsanwaltschaft am 23. August 2016 nicht an die Hand genommen. Die Kosten der Blut- und Urinanalyse im Betrag von CHF 818.40 betreffend das Fahren unter Drogeneinfluss wurden A.________ auferlegt. Die Kosten der Blut- und Urinanalyse im Betrag von CHF 330.00 betreffend das Fahren unter Medikamenteneinfluss wurden vom Kanton Bern getragen. Gegen diese Kos- tenverlegung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 23. August 2016 Beschwerde. Sinngemäss beantragte sie, die gesamten Kosten seien vom Kanton Bern zu tragen. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 21. September 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. In- nert Frist gelangte keine Replik der Beschwerdeführerin ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Auferlage der Kosten für die Blut- und Urinanaly- se unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Insoweit ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. Soweit sich die Beschwerdeführerin zu den Kosten der Blutanalyse betreffend Fahrens unter Medikamenteneinfluss äussert, ist auf die Beschwerde indessen nicht einzutreten. Diese Kosten werden vom Kanton Bern getragen, weshalb die Beschwerdeführerin hier nicht beschwert ist. 3. 3.1 Aktenkundig wurde die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2016 anlässlich einer Ver- kehrskontrolle von der Polizei kontrolliert. Die Polizei weist in ihrem Rapport vom 11. Juni 2016 darauf hin, dass sie bei der Beschwerdeführerin gerötete Augen so- wie einen nervösen und angetriebenen Eindruck festgestellt habe. Dies habe sie veranlasst, einen Drogenschnelltest durchzuführen, welcher wiederum auf die Sub- stanz THC positiv reagierte. Die Beschwerdeführerin habe nach erfolgter Rechts- belehrung angegeben, vom 1. bis zum 4. Juni 2016 Urlaub in Amsterdam (NL) ge- macht zu haben. Dort habe sie mehrmals in Coffeeshops Marihuana konsumiert. Das letzte Mal habe sie am 4. Juni 2016 vier bis fünf Joints geraucht. Die von der Polizei angeordnete Urin- und Blutanalyse fiel positiv auf THC aus. Der vom Bun- desamt für Strassen (nachfolgend: ASTRA) festgelegte Grenzwert für den Nach- weis der Fahrunfähigkeit wurde indessen nicht erreicht, weshalb das Verfahren ge- gen die Beschwerdeführerin nicht an die Hand genommen wurde. 3.2 In der angefochtenen Verfügung wird die Auferlage der anteilsmässigen Verfah- renskosten an die Beschwerdeführerin damit begründet, diese habe bei der Ver- kehrskontrolle nervös und angetrieben gewirkt und gerötete Augen gehabt. Nach- dem der Drogenschnelltest ein positives Resultat auf THC ergeben habe, habe die 2 Beschwerdeführerin angegeben, sie habe sich vom 1. bis 4. Juni 2016 in Amster- dam aufgehalten und dort mehrmals Marihuana konsumiert. Gemäss ärztlichem Untersuchungsbefund sei der Beeinträchtigungsgrad der Beschwerdeführerin «leicht» gewesen. Der THC-Gehalt sei nur 0.03 µg/L unterhalb des vom ASTRA festgelegten Grenzwertes gewesen. Damit habe die Beschwerdeführerin die Durchführung der Blutuntersuchung rechtswidrig und schuldhaft verursacht, sie ha- be daher die Kosten der Blut- und Urinanalyse in der Höhe von CHF 818.40 zu tra- gen. 3.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Polizei habe ihr gegenüber an- gegeben, der Drogentest sei eine reine Routinekontrolle. Das gleiche habe die Po- lizei ihrem Mann gesagt. Sie habe der Polizei gesagt, dass sie unter ADHS leide und Ritalin nehme. Sie habe bei der Kontrolle keine geröteten Augen gehabt. Sie habe sich in einer Stresssituation befunden und daher allenfalls nervös und ange- trieben reagiert. Ausserdem habe die Kontrolle quasi vor ihrer Haustüre stattgefun- den, was sehr unangenehm gewesen sei. Als sie schliesslich im Spital gewesen sei, sei ihre Ritalindosis überfällig gewesen. Sie sei unschuldig, alle Punkte gegen sie seien fallengelassen worden und nun müsse sie noch dafür bezahlen, dass ihr zu Unrecht der Führerausweis abgenommen worden sei. 4. 4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können einer beschuldigten Person die Verfahrens- kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein feh- lerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (sog. «prozessuales Verschulden»). 4.2 Die Verfahrenskosten einer Ermittlung wegen Fahrens unter Drogeneinfluss dürfen der beschuldigten Person trotz erfolgter Nichtanhandnahme auferlegt werden, wenn im Zeitpunkt der Anhaltung ein ausreichender Anfangsverdacht auf Fahrun- fähigkeit durch Drogenkonsum bestanden hat. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass Drogentests im Gegensatz zu Alkoholproben nicht voraussetzungslos ange- ordnet werden dürfen, sondern nur, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit erkenn- bar sind (Art. 55 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01], Art. 10 Abs. 2 der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV; SR 741.013]). Verdachts- gründe für eine Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungsmitteln lie- gen insbesondere vor, wenn der Fahrzeugführer einen berauschten, müden, eu- phorischen, apathischen oder sonst wie auffälligen Eindruck hinterlässt oder er an- gibt, Betäubungsmittel konsumiert zu haben (Weisungen des ASTRA betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr Ziff. 2.1 Bst. a; zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 361 vom 18. Dezember 2015). 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält zu Recht fest, dass klare Anzeichen für eine mögliche Fahrunfähigkeit der Beschwerdeführerin vorhanden waren. Nebst den geröteten Augen, welche als körperliches Anzeichen auf einen vorgängigen Dro- 3 genkonsum schliessen lassen, wirkte die Beschwerdeführerin bei der Kontrolle nervös und angetrieben. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Nervosität der Beschwerdeführerin auch von der Verkehrskontrolle nahe bei ihrem Wohnort herrührte. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Polizei bei ihr Anzei- chen feststellte, die gemäss Weisung des ASTRA die Durchführung eines Drogen- schnelltests erlaubten. Der durchgeführte Drogenschnelltest fiel positiv aus, wes- halb auch die daraufhin angeordnete Blut- und Urinanalyse angezeigt war. Zudem räumte die Beschwerdeführerin selber ein, wenige Tage zuvor in Amsterdam Mari- huana konsumiert zu haben. 4.4 Vor diesem Hintergrund ist die Folgerung der Staatsanwaltschaft, wonach die Be- schwerdeführerin das Verfahren in Zusammenhang mit dem Vorwurf des Fahrens unter Drogeneinfluss rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat, nicht zu beanstan- den. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den Akten) Bern, 29. November 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Bohren Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5