428 Abs. 1 StPO, Art. 33 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]) auf das Bestehen der Fluchtgefahr, welche von der Jugendanwaltschaft zudem erst im Rahmen ihrer Stellungnahme ins Beschwerdeverfahren eingebracht worden ist, beschränkt, verzichtet die Beschwerdekammer auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Die im Strafverfahren gewährte amtliche Verteidigung gilt auch im Beschwerdeverfahren.