9. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Angesichts der besonderen Umstände, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der zwei ursprünglichen Haftgründe Kollusions- und Wiederholungsgefahr obsiegt und sich sein Unterliegen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 33 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD;