12 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Vorliegend sind keine milderen Massnahmen denkbar, welche die beim Beschwerdeführer bestehende Fluchtgefahr bannen könnten. Die Untersuchung wird ausserdem ausreichend vorangetrieben. Die einmonatige Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich als verhältnismässig. Insgesamt rückt die Haftdauer noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe.