Die reihenweise Verstösse gegen die vom Migrationsamt verfügte Ausgrenzung für die Innenstadt (vgl. Anordnung von Untersuchungshaft, 19. Juli 2016, S. 2) verdeutlichen zudem, dass der Beschwerdeführer behördlichen Vorladungen und Vorgaben kaum Beachtung schenkt. In Würdigung der gesamten Umstände muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Freiheit dazu nutzen würde, sich dem Zugriff der Behörden und damit dem gegenwärtig gegen ihn laufenden Strafverfahren zu entziehen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist zu bejahen.