Ausserdem verstärkt das Strafverfahren sowie die ihm drohende empfindliche Strafe den Druck auf den Beschwerdeführer, zumal er in der Schweiz nur einen Aufenthaltsstatus F besitzt. Die reihenweise Verstösse gegen die vom Migrationsamt verfügte Ausgrenzung für die Innenstadt (vgl. Anordnung von Untersuchungshaft, 19. Juli 2016, S. 2) verdeutlichen zudem, dass der Beschwerdeführer behördlichen Vorladungen und Vorgaben kaum Beachtung schenkt.