Dem Beschwerdeführer gefällt es nach eigenen Angaben nicht in der Schweiz. Er möchte zurück nach Eritrea, wo auch seine ganze Familie wohnt (vgl. Auszug Betreuungsjournal vom 1. September 2016). Es scheinen somit konkrete Absichten einer Ausreise aus der Schweiz vorhanden zu sein, welche nicht einfach als «illusorischen Wunsch» des Beschwerdeführers beiseite geschoben werden können. Ausserdem verstärkt das Strafverfahren sowie die ihm drohende empfindliche Strafe den Druck auf den Beschwerdeführer, zumal er in der Schweiz nur einen Aufenthaltsstatus F besitzt.