Die betreffenden Personen dürften sich, was den Aufenthaltsstatus anbelangt, überwiegend in der gleichen Situation wie der Beschwerdeführer befinden. Ausserdem scheint der Kontakt zu diesen Gruppen alles andere als einen deliktpräventiven Einfluss auf ihn zu haben, fiel er doch gerade im Zusammenhang mit solchen Gruppen polizeilich auf (vgl. Angriff vom 9. März 2016 im Warteraum des Bahnhofs Bern; Schlägerei vom 10. Mai 2016 auf der Grossen Schanze in Bern und schliesslich auch der Vorfall vom 17. Juli 2016, welcher zur Verhaftung führte). Dem Beschwerdeführer gefällt es nach eigenen Angaben nicht in der Schweiz.