__ vom 26. Juli 2016, S. 1). Der Beschwerdeführer verfügt weder über ein stabiles Beziehungsnetz in der Schweiz noch über eine geregelte Tagesstruktur und besucht auch keine Schule. Die von ihm ins Feld geführten regen Kontakte zu Landsleuten können nicht als stabilisierendes Sozialnetz bezeichnet werden. Die betreffenden Personen dürften sich, was den Aufenthaltsstatus anbelangt, überwiegend in der gleichen Situation wie der Beschwerdeführer befinden.