_» befindliche Eintrag vom 1. September 2016). Aus dem von der Jugendanwaltschaft in eine mit ihrem Briefkopf versehene Vorlage kopierten Auszug lässt sich kein Rückschluss auf die Form des vollständigen Ausdrucks des Journals schliessen. Der ebenfalls von der Jugendanwaltschaft im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht «Verlauf Wohnsituation» des Zentrums P.________ vom 26. Juli 2016 zeigt auf, dass sich die bisherige Wohnsituation des Beschwerdeführers in der Schweiz schwierig gestaltete, dies insbesondere aufgrund zahlreicher verhaltensbedingter Ausschlüsse: