Des Weiteren geht es hier nicht um ein Beweismittel zur Begründung des Tatverdachts, sondern der Auszug wird als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Fluchtwahrscheinlichkeit hinzugezogen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass es sich, wie schon der Titel des Ausdrucks belegt, lediglich um einen «Auszug» aus dem wohl chronologisch geführten Journal handelt (eingereicht wurde der sich unter dem Titel «Besuch bei A.________» befindliche Eintrag vom 1. September 2016).