393 StPO). Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Verwertbarkeit des von der Jugendanwaltschaft eingereichten Auszugs des Betreuungsjournals ist vom Strafrichter zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welchen den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Entscheid des Bundesgerichts 1B_179/2012 vom 13. April 2012; Beschluss der Beschwerdekammer BK 12 313 vom 13. Dezember 2012 E. 5.3). Die Verwertbarkeit des auszugsweise eingereichten Betreuungsjournals kann nicht von vornherein als ausgeschlossen bezeichnet werden.