SR 312.1) gelten. Vor diesem Hintergrund stellt es kein Novenproblem dar, dass die Jugendanwältin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens noch Dokumente einbrachte, solange der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich vollumfänglich dazu zu äussern – wozu er mit Verfügung vom 15. September 2016 aufgefordert wurde und was er in der Replik dann auch machte. Im Übrigen sind im Beschwerdeverfahren (mit minimalen, hier nicht einschlägigen Einschränkungen) sowohl echte wie unechte Noven zulässig (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 393 StPO).