Sie entscheidet, welche Akten sie zur Begründung ihres Antrags als erforderlich erachtet. Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, im Haftverfahren sämtliche Akten offenzulegen, und kann Informationen aus untersuchungstaktischen oder aus anderen Gründen zurückbehalten (OBERHOLZER, a.a.O., S. 343 Rz. 947). Analoges muss auch bezüglich eines Haftprüfungsverfahrens nach der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) gelten.