10 7.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind die von der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme eingereichten Dokumente zu berücksichtigen. Gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO reicht die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht ihren Antrag auf Anordnung der Haft schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei. Sie entscheidet, welche Akten sie zur Begründung ihres Antrags als erforderlich erachtet.